Auch schwerkriminelle Asylbewerber bleiben Deutschland erhalten.

Man muss sich also keine Sorgen machen.

Es folgt eine kurze Zusammenfassung eines Artikels aus dem Handelsblatt:

„In Sachsen ist eine Debatte über den Umgang mit kriminellen Asylbewerbern entbrannt. Hintergrund ist ein Fall, bei dem zwei Asylbewerber in der sächsischen Universitätsstadt Freiberg in einem Netto-Markt eine Angestellte mit Pfefferspray und einer Machete bedroht haben. [Anmerkung: Andere Berichte gehen mehr in die bunten Details und erzählen wie die Facharbeiter damit drohten, die Dame zu köpfen].

Für Aufregung sorgt nun, dass der Vorgang keinen Einfluss auf das Asylverfahren der beteiligten Männer haben soll. ‚Die Bevölkerung – und dazu zähle auch ich mich – versteht und akzeptiert so etwas nicht‘, erklärte der SPD-Bürgermeister der sächsischen Kleinstadt Hainichen.

Nach der geltenden Rechtslage sind den Behörden jedoch die Hände gebunden. ‚Grundsätzlich haben Straftaten und Gerichtsverfahren keine Auswirkungen auf das laufende Asylverfahren‘, sagte der Sprecher des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Mehmet Ata, dem Handelsblatt.“

[Anmerkung: Mehmet Ata bitte nicht mit berühmten Namensvettern verwechseln].


Eine Flüchtlingsanerkennung sei nur dann ausgeschlossen, wenn ein Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Allerdings werde dann immer noch geprüft, ob tatsächlich abgeschoben werden kann. Gelte der Herkunftsstaat als nicht sicher, bleiben auch Straftäter, die zu mehr als drei Jahren Haft verurteilt wurden, Deutschland dauerhaft erhalten.

Addendum: Die Ausschaffungsinitiative der Schweiz, die nie Gesetz wurde!
In anderen europäischen Ländern ist es zwar nicht unbedingt ganz so schlimm wie in Deutschland, es ist aber auch nicht wesentlich besser. So wurde zum Beispiel die eidgenössische Volksinitiative für die Ausschaffung krimineller Ausländer („Ausschaffungsinitiative“) im Jahr 2010 demokratisch angenommen, aber nach meinen Informationen von den Schweizer Behörden bis heute (!) in keiner Weise umgesetzt.

Nicht einmal das Gesetz ist in Kraft. Die verantwortlichen Politiker und Behörden sagen, es werde noch über die konkrete Umsetzung „diskutiert“ (!) – fünf Jahre nach der Entscheidung wohlgemerkt!

Schon vor der demokratischen Abstimmung 2010 gaben die üblichen Verdächtigen aus Politik, Medien und Justiz übrigens freimütig zu, dass sie kein Wort der Initiative umsetzen wollen. Genau so ist es gekommem. Demokratie ist eine feine Sache, so lange herauskommt, was etablierte Politiker, Medien und Juristen vorher bestimmt haben. Wenn etwas anderes herauskommt, setzt man es einfach nicht um.

Muss man sich dann wirklich wundern, wenn die Verdrossenheit mit Politikern, Medien, Demokratie und Rechtsstaat immer weiter zunehmen und wenn immer mehr Menschen neue, angeblich „demokratiefeindliche“ Parteien und Politiker wählen?

Warum sollte man Altparteien unterstützen, von denen man das Gefühl hat, dass sie Demokratie und Rechtsstaat nur ernst nehmen, wenn vorbestimmte Ergebnisse herauskommen? Warum sollte man eine Demokratie unterstützen, von der man das Gefühl hat, dass es gar keine Demokratie mehr ist?

13 Gedanken zu „Auch schwerkriminelle Asylbewerber bleiben Deutschland erhalten.

  1. selbst in die zivilisiertesten Länder der Islamischen Welt darf man Terroristen und Hassprediger nicht abschieben, wenn es nach den bescheuerten Richtern geht.

    Augstein reicht jedoch selbst das nicht aus – und er empört sich über die Aberkennung des Asyl-Status von Terroristen, obwohl sie trotz Aberkennung ohnehin nicht abgeschoben werden:

    https://aron2201sperber.wordpress.com/2014/04/21/die-menschenrechte-als-einbahnstrase/

  2. Sorry, aber der Artikel verwechselt ein Asylverfahren mit einem normalen Einwanderungsverfahren. Klar, wenn ein nicht-EU Bürger sagt „ich würde gern mit bei euch in Deutschland leben, weil es hier so schön ist“, dann ist es nach gängigem internationalem Recht allein unsere Sache, ob wir ihn haben wollen. Und wenn er ein Verbrechen begeht, dann wollen wir ihn eben nicht. In Asylverfahren geht es aber nicht darum, wen wir haben wollen. Es geht darum, festzustellen, ob jemand nach internationalem Flüchtlingsrecht ein *Recht* auf Asyl hat und von uns entsprechend unserer internationalen Verpflichtungen aufgenommen werden *muss*. Und für diese Feststellung ist es eben irrelevant, ob die Person ein Strafverfahren am Hals hat, und das macht auch völlig Sinn.

    Folgender Vergleich hilft hier vielleicht: Wenn eine Stadt einen Geldpreis z.B. für ehrenamtliches Engagement vergibt, und sich herausstellt, das ein, ansonsten würdiger, Kandidat aber straffällig geworden ist, dann ist das ein guter Grund, den Preis nicht zu vergeben. Aber wenn jemand die Stadt um ihm zustehendes Geld verklagt, dann ist für diesen Rechtsfall irrelevant, ob der Kläger anderweilig straffällig geworden ist. Natürlich kann man die Person unabhängig davon noch für die Straftat belangen, genauso, wie ein Asylbewerber ein Strafverfahren am Hals haben kann. Aber da Abschiebung ins Ausland in unserem Strafrecht als Strafe nicht vorkommt, wird so ein Strafverfahren dann nichts damit zu tun haben, ob der Asylbewerber in Deutschland bleiben kann, sondern nur damit, ob sein Aufenthalt dann eben hinter Gittern stattfindet.

    • Sorry, aber der Artikel verwechselt ein Asylverfahren mit einem normalen Einwanderungsverfahren.

      Danke für ihren Kommentar.

      Zur Sache: Ihre Argumentation ist nicht korrekt. Der Artikel des Handelsblattes verwechselt nichts. Der Artikel gibt Meinungen wieder, die sagen, dass das Asylrecht, so wie es derzeit besteht, so nicht bleiben sollte.

      Sie argumentieren hingegen, wenn ich es richtig verstehe, es solle so bleiben wie es ist. Das ist ihre Meinung, das ist ihr gutes Recht. Aber es ist keine gute Argumentation zu unterstellen, dass die Meinungen aus dem Handelsblatt etwas verwechseln würden. Diese Leute verwechseln nichts, sie reden bewusst über das Asylrecht.

      Es ist des Weiteren kein gutes Argument zu behaupten, man könne das Asylrecht nicht ändern und Deutschland *müsse* gewisse Dinge tun. Es sind Gesetze und Verträge. Gesetze und Verträge werden von Menschen gemacht und können deshalb natürlich auch immer wieder geändert werden. Die Geschiche und die Zeit an sich sind diesbezüglich sehr gute Lehrmeister.

      • Stimmt, mein Fehler: Der Artikel aus dem Handelsblatt verwechselt nichts — die Verwechslung ist in den wiedergegebenen Meinungen. Und natürlich sprechen die über Asylverfahren — die Verwechslung, die ich anspreche, ist, dass sie die Asylverfahren bewerten als wären sie einfach Einwanderungsverfahren.
        Natürlich sind Gesetze nicht fest gegeben und können in Frage gestellt werden. Aber auch hier ist es wichtig, sich zu vergegenwärtigen, was der Gegenstand von Asyl- und Flüchtlingsrecht ist: Nicht, wen wir haben wollen, sondern wer sich in bestimmten Notlagen befindet und daher als Mensch Schutz braucht und würdig ist.

      • @fp
        Ich sehe das ganz anders. Kaum ein Migrant, der auf den aktuellen Routen nach Deutschland kommt, befindet sich in einer lebensbedrohlichen Notlage, die Schutz verlangt. Diese Migranten haben zuvor ca. 7-10 sichere Staaten durchquert. Diese Leute sind keine Flüchtlinge, es sind simple Migranten. Deshalb sollte man natürlich Einwanderungsregeln auf diese Menschen anwenden und kein Asylrecht.

        Merkel und andere Politiker lehnen weiterhin selbst Obergrenzen ab. Sie gefährden damit das Asylrecht an sich. Und nicht nur das, sie gefährden auch die EU und Schengen und den Euro und noch ein paar „Kleinigkeiten“. Diese Leute schlafen mit offenen Augen.

    • Das sehen Sie ziemlich falsch. Es ist sogar gemäss Genfer Flüchtlingskonvention (und darauf beruht auch das deutsche Asylrecht) erlaubt, einen Straftäter, der ein Verbrechen oder ein besonders schweres Vergehen verübt hat, trotz der Gefahr von Folter oder Todesstrafe in sein Land abzuschieben (Artikel 33 Abs. 2), sofern er die Sicherheit des Gastlandes gefährdet.

      • Das mit dem Asylrecht stimmt im allgemeinen, die Frage ist aber 1) welche Schwere von Verbrechen rechtlich vorliegen muss, und ob die im Handelsblatt Artikel beschriebenen Fälle schwer genug sind — was da passiert ist, gefährdet sicher nicht die Sicherheit Deutschlands als Land, und 2) wie das Recht aussehen sollte. Wenn wir feststellen, dass ein Mensch in seinem Herkunftsland möglicherweise gefoltert oder getötet werden würde, dann gewähren wir ihm Schutz. Wird er dann straffällig nach deutschem Recht, scheint es mir plausibel, ihn nach deutschem Recht zu bestrafen. Ihn abzuschieben heißt aber, ihn der Gefahr von Folter und Tod auszusetzen, und das geht weit über bei uns verhängte Strafen hinaus. Die Situation dieser Person in ihrem Herkunftsland ist so schlecht, dass sie niemandem, auch nicht einem Verbrecher, zuzumuten ist.

        Alles Gut ist damit natürlich nichts – es ist großer Mist, dass solche Straftaten vorkommen, und ich frage mich, was da in Asylbewerber gefahren ist. Aber der besten Umgang mit dieser schlechten Situation scheint mir trotzdem, ein deutsches Strafverfahren und deutsche Bestrafung vorzunehmen, wenn die Person bei Abschiebung wirklich der Gefahr von Folter und Tod ausgesetzt wäre.

        Die entgegengesetzte Position scheint mir ferner als logische Folge zu haben, dass wir auch deutsche Staatsbürger, die straffällig werden, gegen ihren Willen ggf. irgendwo hin schicken, wo sie möglicherweise gefoltet werden.

      • Liebe fb, wir sind in der Diskussion also so weit, dass nicht ominöse „internationale Verpflichtungen“ (gemeinhin der Rettungsanker für alle, die eine sachliche Diskussion abwürgen wollen) verantwortlich sind, sondern lediglich die inländische Auslegung durch Politik und Richter. Einer kleinen Minderheit, die ihre Moralvorstellungen qua Position dem Volk überstülpen will. Dass sie mit dem Absolutheitsanspruch des Asyls dem Geist der Flüchtlingskonvention zuwiderhandeln, ist evident, nennt diese doch ausdrücklich nicht nur Verbrechen, sondern auch Vergehen als Ausschlusskriterium.
        In diesem Kontext ist es natürlich nachvollziehbar, dass von Asylverabsolutern eine Abschiebung als Strafe, die in irgendeinem Verhältnis zu einem Delikt sein müsse, beschrieben wird. Nichts könnte falscher sein. In Wirklichkeit ist es schlicht so, dass der Delinquent seinen Ausschluss aus dem Asylverfahren selbst verschuldet hat und damit sein einziger Grund der Anwesenheit in diesem Land erloschen ist. Was folgerichtig zur Abschiebung führt.
        Noch etwas zu logischen Folgen: wir belohnen mit der Verabsolutierung des Asyls delinquentes Verhalten, wird doch so auch das verhalten NACH der Flucht als Asylgrund anerkannt.

        Und etwas zu den nicht so logischen Folgen: Selbstverständlich würde ich prinzipiell eine Ausweisung einheimischer Straftäter begrüssen. Aber wissen Sie, woran das scheitert? Am xenophoben Ausland!

  3. Außerdem müßte man das Wort „Bewährung“ ins Arabische und Albanische etc. übersetzen, damit die Jungs wissen, wieso man sie immer wieder laufen läßt. Dann haben sie vielleicht mehr Reschpäkt vor Hurensohn Richter, oder auch nicht.

    • Das glaubst du nicht ernsthaft, dass dies etwas ändern würde. Die Jungs bekommen über ihre Anwälte schon mit, was die Herren Richter auskochen. Und wenn sie etwas nicht verstehen, wird es übersetzt. An den Gerichten laufen Tag für Tag massenhaft bestellte Übersetzer herum. Wenn der Beklagte dem Verfahren und dem Urteil aufgrund von Sprachdefiziten nicht ausreichend folgen kann, wird das in DL kaum rechtens sein.

  4. hier wieder ein Glanzstück der verblendeten Höchstrichter, die weit über allen Gesetzen schweben:

    Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich Bedenken des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) gegen jenen Paragrafen im Asylgesetz angeschlossen, der straffällig gewordenen subsidiär Schutzberechtigten den Status wieder aberkennt.

    Ein Mann aus Somalia hatte in seinem Fall Revision erhoben. Der VwGH beantragte beim VfGH nun die Aufhebung der Gesetzesstelle, hieß es heute in einer Aussendung.

    Paragraf 9 Absatz 2 Ziffer 3 des Asylgesetzes sieht vor, dass der Status der oder des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, „wenn eine rechtskräftige Verurteilung eines inländischen Gerichtes wegen eines Verbrechens oder eine gleichzuhaltende Verurteilung eines ausländischen Gerichtes vorliegt“.

    Konkret geht es um die Frage, ob die Maßnahme der Aberkennung in Relation zum begangenen Verbrechen steht, was der VfGH auch in einem ähnlich gelagerten Fall derzeit erörtert. Die Bestimmung könnte im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz stehen.

    Der Revisionswerber im VwGH-Verfahren ist ein Staatsangehöriger Somalias, dem 2009 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Er wurde im März 2012 am Landesgericht Korneuburg wegen Schlepperei sowie wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

    http://www.orf.at/#/stories/2302918/

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