Es war eine versuchte Körperverletzung.

Welt online hat einen Artikel über das Attentat auf die Wahlamerikanerin Monica Seles vor 20 Jahren am 30. April 1993. Monica Seles war damals gerade 19 Jahre alt und Weltranglistenerste, als ihr beim berühmten Tennisturnier am Hamburger Rothenbaum ein arbeitsloser Deutscher ein 23cm langes Ausbeinmesser in den Rücken rammte.

Wie schlimm die Verletzung rein körperlich wirklich war, weiß man bis heute nicht. Seles und ihre Eltern sprechen wenig darüber und die behandelnden Ärzte sind an die Schweigepflicht gebunden. Seles gibt an die Ärzte hätten ihr bei der Entlassung gesagt, dass sie, wenn sie sich nicht kurz vor der Attacke zum Trinken nach vorn gebeugt hätte, wahrscheinlich heute gelähmt wäre. Von außen betrachtet, wurde die Psyche von Seles am stärksten verletzt. Sie konnte den Vorfall nur schwer verarbeiten. Was auch damit zusammenhängen dürfte, wie Seles in Deutschland von der Öffentlichkeit und den Gerichten behandelt wurde.

Alle Schadenersatzanforderungen von Seles wurden nämlich abgewiesen. Sie erhielt keinen Pfennig. Dafür spürte der Täter die typische Härte der deutschen Justiz bei Gewaltverbrechen: Zwei Jahre Gefängnis, auf Bewährung.

Seles hat seither nie wieder deutschen Boden betreten. Sie sagt: „Deutschland ist das Land, das den Mann, der mich hinterrücks angegriffen hat, nicht ausreichend bestrafte. Ich kann nicht verstehen, warum dieser Mensch nicht für seine Tat büßen musste.“

Wer den deutschen Umgang mit Gewaltverbrechen ebenfalls nicht begreift, für den fasst Welt online (bzw. der Anwalt des Täters) den Fall noch einmal zusammen:
„Es war kein versuchter Mord. Es war eine versuchte Körperverletzung.“

Jetzt habe ich es auch verstanden. Jemandem ein 23cm langes Ausbeinmesser in den Rücken rammen, ist in Deutschland versuchte Körperverletzung. So bewerte ich von nun an auch deutsche Gerichte und Medien. Die Presse schreibt keine Zeitungsartikel, es sind nur versuchte Zeitungsartikel. Die Justiz spricht nicht Recht, es sind nur missglückte Versuche Recht zu sprechen.

Nach dem Attentat auf Seles wurde das Turnier übrigens nicht abgebrochen. Es ging weiter. Auch die Olympiade in München wurde bekanntlich nicht abgebrochen. Brot und Spiele sind wichtiger als ein paar belanglose ‚versuchte‘ Körperverletzungen.
The show must go on.

34 Gedanken zu „Es war eine versuchte Körperverletzung.

  1. Freiheitstrafe ohne Bewährung gibt es für Cannabishandel. Volker Pispers, der Kabarettist deutlichen SPD-Neigungen, zum Thema Richter und Relationen: „Der Mann, der Monika Seles das Messer in den Rücken gestochen hat, der ist auf Bewährung rausgekommen. Ja, die Richter hätten den gerne eingesperrt, aber der hat der Seles halt kein Haschisch verkauft. Hätte man ihm beweisen können, dass er ihr das Messer verkaufen wollte, dann hätte man ihn vielleicht…., aber nur reinstechen- bringt’s nicht.“

    • Für eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung muss man aber schon mit ziemlich viel Cannabis handeln, das sollte fairerweise dazugesagt werden.

      Im Übrigen ist dieser Pispers ein Brechmitttel.

      • Pispers spricht von „2 Jahren 6 Monaten für 100 Gramm. „Höchstrichterliches Urteil in Hamburg“.
        100g gibt eine Pflanze her.

      • Pispers spricht von “2 Jahren 6 Monaten für 100 Gramm. “Höchstrichterliches Urteil in Hamburg”.
        100g gibt eine Pflanze her.

        Das kann schon sein. Dann wurden aber wesentliche Faktoren unterschlagen, z.B. Verkauf an Jugendliche, einschlägige Vorstrafen o.ä. Für den bloßen Verkauf von 100 Gram Gras ohne weitere erschwerende Umstände gibt’s in HH nie und nimmer 2 Jahre 6 Monate. Das gibt’s nichtmal in Bayern.

        100 Gramm sind ja bei mäßiger Qualität gerade mal eben eine „nicht geringe Menge“.i.S.d. §29a BtMG.

      • Es stimmt Cannabis-Besitz wird in DL sehr viel milder bestraft als in Amerika. In dieser Hinsicht sind die Verhältnisse in DL also sehr viel besser als in Amerika. Auch das muss einmal gesagt werden.

    • Danke für den Link. Es gibt immer wieder einzelne Punkt bei denen sogar ein Pispers recht hat. Der Mann neigt meines Wiessens übrigens seit einigen Jahren zur Linkspartei. Wie jeder „gute“ Linke hat er sich von der SPD abgewandt, als diese nicht mehr in der Opposition war, sondern in der Regierung Schröder mit der Realität konfrontiert wurde.

  2. Ich erinnere mich auch daran.Ich gebe zu ich konnte die Seles damals nicht leiden.Sie hat das laute Stöhnen damals (Tennis)hoffähig gemacht.Aber alles was ihr widerfahren ist, ist in DL…..Normalität.Leider.Sie kam nie wieder zurück,wenn ich mich recht erinnere war sie damals die Nr.1 und danach ist sie abgestürzt.Ich kann mich auch noch an ein Gag erinnern,ich weiß nicht mehr von wem aber da wurde die Seles gezeigt wie sie in so einer alten Ritterrüstung Tennis spielt um sich gegen Messerstichen zu schützen
    MIch wunderts nur noch AV ,dass Sie sich noch wundern was die deutsche Justiz angeht.Es gibt nur eine Sache wo die deutsche Justiz knallhart ist und das ist die Steuerhinterziehung.Sie haben halt Angst um ihre Pfründe,da ist Schluß mit lustig,da gelten die üblichen Verharmlosungen nicht

    • Mir persönlich ist Seles auch nicht sympathisch, aber es ist natürlich richtig, dass wir den Fall nicht nach persönlichen Sympathien beurteilen.

      Mich wunderts nur noch AV ,dass Sie sich noch wundern was die deutsche Justiz angeht

      Ich wundere mich nicht, ich dokumentiere die Fälle nur immer und immer wieder. Sonst steht man am Ende argumentativ schlecht da, wenn die bekannten Menschen der Gegenseite mal wieder behaupten: „Das ist doch gar nicht war, dafür gibt es eine Belege, keine Zahlen, sie übetreiben, bla, bla, bla.“ Wir übertreiben nicht, wir halten die Realität fest.

    • Das kann gut sein. Da hatten man auch in Berlin im Fall Jonny gesehen. In Amerika hätte der Täter eine Anklage wegen 1st oder 2nd degree murder am Hals. In DL bekommt er weder Mord noch Totschlag, sondern „Körperverletzung mit Todesfolge“. Das ist schon ein sehr krankes System.

  3. Wer den deutschen Umgang mit Gewaltverbrechen ebenfalls nicht begreift, für den fasst Welt online den Fall noch einmal zusammen: “Es war kein versuchter Mord. Es war eine versuchte Körperverletzung.”

    Irrtum. Das schreibt nicht die „Welt“, sondern das sagt der Anwalt des Attentäters. Es ist ein Zitat. Die „Welt“ hat nur die Anführungszeichen am Ende des Zitats und des Absatzes vergessen:

    Der Hamburger Anwalt Otmar Kury verteidigt Parche vor Gericht. Kury erzählt, Parche habe ihm stets glaubhaft versichert, dass er Seles nur für gewisse Zeit spielunfähig machen wollte. „Parche lebte in einer Fantasiewelt, er hatte nie Kontakt zum anderen Geschlecht und idealisierte und überhöhte Steffi Graf auf eine geradezu unnatürliche Weise. Er schrieb ihr Briefe und machte ihr sogar Geldgeschenke zum Geburtstag. Allerdings war das Urteil ausschließlich der Tatsache zu verdanken, dass Parche in seiner Persönlichkeitsstruktur erkannt werden konnte. Die psychologischen Gutachter bestätigten im Prozess seine Persönlichkeitsstörung. Es war kein versuchter Mord. Es war eine versuchte Körperverletzung.[„]

    Dennoch ist bemerkenswert, dass der Anwalt von einer bloß „versuchten“ Körperverletzung spricht. Verurteilt wird sein Mandant jedenfalls (glaubt man dem Artikel) „wegen Körperverletzung“ (einer vollendeten). Auf Bewährung. Weil viele deutsche Richter glauben, dass jeder Menschenabstecher eine zweite Chance zum Zustechen verdient. (An dieser Stelle frage ich mich allerdings, ob der Mann sofort nach dem Prozess entmündigt und ins Heim gesteckt wurde. Dann wäre er zumindest nicht auf freien Fuß gesetzt worden und zumindest „entschärft“ gewesen.)

    • Irrtum. Das schreibt nicht die “Welt”, sondern das sagt der Anwalt des Attentäters. Es ist ein Zitat. Die “Welt” hat nur die Anführungszeichen am Ende des Zitats und des Absatzes vergessen.

      Danke für die Beobeachtung. Da die Anführungzeichen fehlen, kann man nicht sicher sagen, ob noch der Anwalt zitiert wird oder ob wieder die Journalisten sprechen. Wenn wirklich der Anwalt spricht, ist es noch lustiger. So oder so ist es hoffentlich nur ein Versprecher bzw. Verschreiber.

      An dieser Stelle frage ich mich allerdings, ob der Mann sofort nach dem Prozess entmündigt und ins Heim gesteckt wurde.

      Das glaube ich nicht, die Hürden für eine Entmündigung sind hoch. Eine Bewährungsstrafe und eine „Persönlichkeitsstörung“ sind hierfür kein Grund. Der Richter hätte ihn im Urteil wenn dann in eine Psychiatrie zwangseinweisen müssen. Das ist nicht der Fall, er wurde nach normalem Strafrecht abgehandelt und bekam so auch seine „Strafe“, die Bewährung nämlich.

      • Die Anführungszeichen könnten auch nach „Geburtstag“ stehen, stimmt. Das würde auch passen.

  4. Ist das nicht die gleiche Problematik die wir auch im Zusammenhang mit Breivik hier diskutiert haben?
    Ein Geisteskranker ist schuldunfähig und kann deshalb nicht bestraft werden.
    Er kann aber, wenn Gemeingefährlichkeit festgestellt wird, zum Schutz der Bevölkerung in eine Psychiatrie dauerhaft weggesperrt werden. Jdenfalls so lange, wie die Gefährlichkeit attestiert wird.

    • Öhm, nein, das ist nicht die gleiche Problematik. Dieser Parche wurde ja verurteilt (wenn auch nur zu einer Bewährungsstrafe); das Gericht hielt ihn also gerade nicht für völlig schuldunfähig.

      Hier geht es darum, dass das Gericht trotz der Tatsache, dass Parche Seles mit einem ziemlich langen Messer in den Rücken gestochen hat, nicht von einem Tötungsvorsatz ausging und daher nicht wegen eines versuchten Tötungsdeliktes veruteilte.

      Wie schon oben dargestellt, geht dies auf eine (verfehlte) Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes zum Nachweis des Tötungsvorsatzes zurück.

      • Danke Skipper, ich habe etwas durcheinander gebracht. Das war die Darlegung des Rechtsanwalts und des Gutachters, der das Gericht nicht gefolgt ist. Hab ich übersehen. Entschuldigung.
        Es ist Sache des Gerichts solchen Feststellungen zu folgen oder auch nicht.
        Das Urteil ist auf jeden Fall zu milde. „Versuchte Körperverletzung“ – ich lach‘ mich scheckig.

        M.E. war es eine Gefährliche Körperverletzung (§224 StGB).
        Bei der Art der Tatausführung „von hinten“ mit 27 cm langem Messer, werden die Ziff 2 und 3 von § 224 erfüllt.
        Die Strafrahmen dafür: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsentzug.

        2 Jahre auf Bewährung sind völlig unangemessen.

        Verstehen kann ich, dass Seles Deutschland nicht mehr betreten hat.

      • „… dass das Gericht trotz der Tatsache, dass Parche Seles mit einem ziemlich langen Messer in den Rücken gestochen hat, nicht von einem Tötungsvorsatz ausging …“

        … und trotz der Tatsache, dass er mit dem Ausbeinmesser zum zweiten Mal ausholte und demnach mindestens noch einmal zugestochen hätte, wäre er nicht daran gehindert worden.
        Aber mit südländischen Tottretern ist es ja dasselbe. Die können einen am Boden Liegenden 20x Mal mit Anlauf gegen den Kopf treten, bis er stirbt. Dennoch gehen die Gerichte nicht von einem Tötungsvorsatz aus. Angeblich, weil – egal was der Anschein nahe legt – die Tötungs-Hemmschwelle prinzipiell zu hoch sei. Und zwar bei allen Menschen (außer bei Rechten). Alle Menschen (außer Rechte) sind nach dieser Auffassung per se gut, man muss sie nur richtig führen & leiten und ganz doll lieb haben.

  5. Seles hat damals immer Blumen an die Zuschauer verteilt, ich fand sie recht hübsch und sympathisch. Sie war ja eigentlich Ungarin, ihr Vater sprach auch gut deutsch.
    Nach dem Urteil sagte Martina Navratilova, das in Deutschland wohl etwas falsch laufe, damit hatte sie recht.

  6. Es gibt neben Steuerhinterziehung, natürlich noch andere Strafbestände, die mit äußerster Härte gerichtet werden: Selbstverteidigung. Selbstverteidigung ist momentan einfach nur verpönt. Das hat mehrere Gründe. Erstmal hat der Selbstverteidigende dadurch, dass er sich nur verteidigt bewiesen, das er an keiner Persönlichkeitsstörung, Depression oder sonstiger Verwirrung leidet. Er hat nämlich rationales Handeln bewiesen. Somit kann es schon mal keine Milde geben. Außerdem hat ein Verteidigender generell illegal Selbstjustiz angewandt. Die Exekutive ist nämlich die Aufgabe der Polizei. Mündige Bürger wollen wir nicht! Des weiteren ist es natürlich falsch sich zu verteidigen. Alle Wertgegenstände sollten schleunigst ohne Umschweife ausgehändigt werden. Die pflichtbewusste Übergabe an den neuen Besitzer, sollte möglichst mit einer demütige Haltung durchgeführt werden. Besser ist es noch dem Benachteiligten beim plündern des Girokontos sofort zu helfen.
    Es gibt natürlich auch Ausnahmen, wenn Sie über eine kriminelle Laufbahn oder eine soziale Benachteiligung verfügen, können Sie wenn Sie sich wehren durchaus mit einem milden Urteil davonkommen. Dafür müssen Sie sich natürlich auch ordentlich wehren, also nicht nur so ein bisschen, das wäre ja schon wieder rational.

    • Notwehr ist in DL eigentlich überraschend gut geregelt. Das wissen nur viele Deutsche nicht. Das hat man auch im Fall Trayvon Martin gesehen.

      Was in DL problematisch ist, ist die Bewertung durch die Richter. Es gibt nämlich Hintertüren wie z.B. den „Notwehrexzess“. Wenn man also an bestimmte Richter gerät und/oder man sich gegen Täter mit bestimmten ethnischen Hintergründen wehrt, dann kann man in der Tat auch in DL ganz erheblich Probleme bekommen. Das ist leider so.

      • Was Notwehr angeht herrschen in Deutschland sogar „Amerikanische Zustände“ 😉
        Ich kann mich noch recht genau daran erinnern wie sich halb Deutschland vor ein paar Jahren darüber aufgeregt hat das in einigen Bundesstaaten der USA gesetzlich geregelt wurde das man sich gegen einen Angreifer wehren darf, und nicht erst fliehen muß.

        Was vielen Deutschen nicht bewusst gewesen ist: Genau so ist die Rechtslage in Deutschland. Deswegen konnte auch ein Millionär einen flüchtigen Räuber in den Rücken schießen, ohne dafür belangt zu werden.

      • Es stimmt, der Fall Sven G. war wirklich extrem. Genau auf diesen Fall habe ich angespielt. Danke für den Namen des Opfers. Er war mir entfallen.

      • Das war übrigens derselbe Richter Götzl, der jetzt den Vorsitz beim Zschäpe-Prozeß führt. .-)

      • Ich weiß, die Diskussion ist alt, aber wieso soll der Notwehrexzess eine Hintertür sein? Vor allem wenn man an den falschen Richter gerät?

        Der Notwehrexzess besteht doch gerade drin, um ein Überschreiten der Notwehrgrenze zu rechtfertigen (wenn dies aus Verwirrung, Schrecken oder Furcht geschieht), d.h. der gemeine Bürger kann ggf. in der Überforderungssituation der Notwehrsituation auch zu viel Notwehr üben und sich dann auf seine Affekte berufen und das gilt auch bei Tätern mit anderen ethnischen Hintergründen.

        Der Fall mit dem Millionär ist ja mittlerweile anders entschieden worden, wobei hier zu berucksichtigen ist, dass man Notwehr nur gegen einen kurz bevorstehenden oder laufenden, nicht aber gegen einen abgeschlossenen Angriff üben darf. Der Millionär wusste nichts von dem gestohlenen Geld, als die Täter weggelaufen sind (in dem Fall wäre es tatsächlich noch Notwehr gewesen, weil die sich und ihre Beute noch nicht in Sicherheit gebracht hatten, erst dann gilt ein Diebstahl (bzw. Raub) als beendet und so lange darf man Notwehr üben), er hat sich (wohl dummerweise auch in seinen Aussagen vor der Polizei) gegen die Freiheitsberaubung durch die Bande gewehrt, die ja aber schon beendet war (er befreit, die Täter auf der Flucht), dazu war er Jäger, also entsprechend mit der Waffe geschult, so dass zumindest der Anspruch auf einen nichttödlichen Schuss zu prüfen war. Dass das Gericht dennoch Gründe für den Mann gefunden hat, erkennt man an der Verurteilung auf Bewährung, anstatt ihn in Haft zu schicken.

        Bei dem Fall im verlinkten Artikel sehe ich auch nicht das Problem der Einschränkung der Notwehrrechte, denn es findet zwar grundsätzlich keine Abwägung zwischen den Rechtgütern statt, so dass ich mich z. B. grundsätzlich auch mit einer Waffe verteidigen und die körperliche Unversehrtheit bzw. das Leben des Angreifers gefährde darf, wenn nur mein Eigentum, also Sachwerte angegriffen werden, aber bei der Verteidigung muss ich eben die mildeste Variante nehmen, die mir zur Verfügung steht, d.h. wenn ich den Angriff durch einen weniger gefährlichen Stich in den Arm, das Bein, vielleicht auch den Bauch beenden kann, darf ich nicht auf eine derart gefährdete Region wie den Hals einstechen (ja, auch bei Arm, Bein, erst Recht beim Bauch kann auch viel passieren, die Gefährlichkeit eines Stiches in den Hals liegt trotzdem deutlich drüber). Also keine Einschränkung der Notwehr, sondern bloße Anwendung des Gesetzes.

      • Dann für ihren Kommentar.

        Der Millionär wusste nichts von dem gestohlenen Geld, als die Täter weggelaufen sind.

        Warum sollte er das nicht gewusst haben? Der ganze Überfall war als Raubüberfall ausgelegt. Warum sollte das Opfer nicht gewusst haben, dass ihm gerade etwas geraubt wird? Das hört sich für mich absurd an. Aber vielleicht können Sie das ja weiter ausführen.

        d.h. wenn ich den Angriff durch einen weniger gefährlichen Stich in den Arm, das Bein, vielleicht auch den Bauch beenden kann,

        Wenn das wirklich die Rechtslage in DL sein sollte, dann wäre das grotesk dämlich. Bei solchen Angriffen geht es um Sekunden und Bruchteile von Sekunden, man ist voll mit Adrenalin und befindet sich in einer absoluten Ausnahmesituation, in der man nicht selten um sein Leben kämpft. Und in so einer Situation soll man dann ernsthaft Überlegungen anstellen, wo man nun am besten hinzustechen habe? Das hat mit der Realität nichts zu tun. Selbst wenn man es wollte, könnte man das nicht bewusst steuern.

        beenden kann,

        Auch das wäre absurd und grotesk. Das ist „hätte, hätte, Fahrradkette“. Wie sollte ein Richter sagen können, dass man einen Angriff auch durch einen Stich in den Arm hätte beenden können? Woher will er das wissen? Hat er hellseherische Fähigkeiten? Sorry, aber für eine solche Rechtslage hätte ich kein Verständnis.

      • Der Überfall war sicherlich als Raub ausgelegt, aber Mann konnte sich ja befreien und bewaffnen, er wusste nicht, dass sie seine Geldbörse eingesteckt hatten. Insofern gibt es auch einen Streit zwischen den Gelehrten, ob man wissen muss, dass man in Notwehr handelt oder nicht, aber da die Rechtsprechung das Wissen darüber fordert, ist es eben auch notwendig und wenn ich zwar weiß, dass ich überfallen werde, mich befreien und sigar bewaffnen kann, wenn ich sehe, dass die Täter fliehen, aber keine Ahnung habe, dass die Geld von mir eingesteckt haben, dann befinde ich mich nicht mehr in einer Notwehrsituation und darf auch nicht mehr schießen.

        Klar würde man irgendwo hinstechen, aber man sollte auch wissen, wo es gefährlicher ist und wo nicht, besonders wenn man studiert (da hat man den menschlichen Korer mehrfach in der Schule durchgenommen) und ein Messer mit sich herumträgt. Und wenn der andere mich nicht töten will, sollte ich vielleicht auch nicht da hinstechen, wo es mit am tödlichsten ist.

        Klar sind beides schwierige Situationen, in denen man schnelk handeln muss – aber auch da darf man eben nicht alles, was man in dem Moment will. Für Augenblicksversagen gibt es aber den Notwehrexzess, der z. B. bei dem Millionär zun Tragen gekommen wäre, hätte er gewusst, dass die sein Portemonnaie mitgenommen haben (wie gesagt, dann hätte die Notwehrsituation noch bestanden, weil Diebstahl erst mit der Sicherung der Beute beedet ist) – Angst aus dem Überfall, Schrecken noch in den Knochen, da kann man keinen präzisen Schuss ins Bein erwarten.

        Warum das bei dem Studenten nicht der Fall ist, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen, es ist aber auf jeden Fall auch einer der Fälle, wo man den Notwehrexzess prüfen muss. (Ich habe mal von einem Staatsanalt gehört, dass die Leute sich häufig mit der ersten Aussage selbst reinreiten, indem sie z. B. auch den Schrecken, den sie hatten, kleinreden, hinterher kann man dann nicht mehr damit kommen, oder aber wie der Millionär, der anscheinend ausgesagt hatte, dass er nicht gewusst habe, ob und was die Bande mitgenommen hatte – zack ist der Grund für den Exzess bzw. die Notwehr weg.)

        Aber gerade wegen Ihrer Meinung dazu verstehe ich eben nicht, warum der Notwehrexzess eine Hintertür sein soll, ist er doch gerade dafür gedacht, die Schwierigkeit in der Notwehrsituation rational und überlegt zu handeln, auszugleichen?

  7. Weiß eigentlich jemand, wie der Verteidiger zu seiner Einschätzung gekommen ist?

    Für Mord und Totschlag brauche ich Vorsatz, den hatte Parche anscheinend nicht, dann kann er die Tötung aber auch nicht versucht haben, eine Körperverletzung mit Todesfolge sowie eine fahrlässige Tötung sind ja glücklicherweise nicht eingetreten (eine versuchte fahrlässige Tötung kann es nicht geben, weil bei Fahrlässigkeitsdelikten das Ergebnis zwar in Kauf genommen wurde, aber nicht das eigentliche Ziel ist, beim Vorsatz versucht man etwas durchzuziehen, was man auch erreichen will).

    Nichtsdestotrotz, auch wenn Parche weiter zustechen wollte, einmal hatte er ja schon getroffen, d. h. die Versuchsschwelle (der BGH sagte dazu: „Die Schwelle zum „Jetzt geht’s los.“) ist damit überschritten, es liegt rein objektiv eine Körperverletzung mittels einer Waffe bzw. eines gefährlichen Gegenstandes vor, da kann doch von Versuch keine Rede sein? Oder war das nur Stummungsmache und das Gericht hat korrekt verurteilt?

    Die Onlinedatenbanken mit den Urteilen gehen leider nicht so weit zurück, aber ich kann nicht glauben, dass der wirklich nur wegen Versuchs verurteilt worden ist. Die niedrige Strafe dürfte eher darauf zurückzuführen sein, dass die psychiatrische Begutachtung zwar keine Schuldunfähigkeit ergeben hat, aber strafmildernd berücksichtigt wurde. Auch darf man nicht vergessen, dass bei Bewährungsstrafen auch immer Auflagen verhängt werden können, was bei einem Täter, der in einer Fantasiewelt lebt, die bessere Strafe als Gefängnis sein kann. (In D steht ja die Vergeltung neben anderen Strafzwecken wie der Besserung des Täters.)

    Dass sie keinen Schadensersatz erhalten hat, liegt daran, dass die damaligen Sicherheitsvorschriften eingehalten worden sind. So lange keine Vorschriften verletzt wurden, so lange kann man dem Veranstalter auch keine Nachlässigkeiten odr Fehler vorwerfen, ergo gibt es keinen Schadensersatz.

    • Für Mord und Totschlag brauche ich Vorsatz, den hatte Parche anscheinend nicht,

      Ab wann hat man den in DL einen Vorsatz, wenn 23cm Messer nicht ausreichen? Er nahm ihren Tod und ihre Lähmung jedenfalls ganz bewusst in Kauf. Ein großes Blutgefäß treffen und die Frau stirbt, zumal dieser Laie gar nicht weiß, was dort verlaufen kann und was nicht. Ein Laie weiß in der Regel nur, dass ein Messer im Körper extrem ungesund ist und dass man daran leicht sterben kann. Das wusste Parche alles auch, genau deshalb nahm er ein Messer.

      Dass sie keinen Schadensersatz erhalten hat,

      Dann eben Schmerzensgeld.

      dass der wirklich nur wegen Versuchs verurteilt worden ist.

      Nein er ist schon wegen der Vollendung verurteilt worden. Wie gesagt: Entweder es kommt vom Anwalt selbst oder vom Journalisten. So oder so ist es hoffentlich nur ein Versprecher bzw. Verschreiber. Aber das macht das Urteil bzw. die Rechtslage in DL auch nicht besser.

      Die niedrige Strafe dürfte eher darauf zurückzuführen sein, dass die psychiatrische Begutachtung zwar keine Schuldunfähigkeit ergeben hat, aber strafmildernd berücksichtigt wurde.

      Der Mann hatte eine „hochabnorme“ Persönlichkeit. Es ist grotesk genug, dass sich die Veranlagung zur tickenden Zeitbombe auch noch strafmildernd auswirken soll. Das macht keinen Sinn, ist aber irgendwie typisch deutsch.

      Auch darf man nicht vergessen, dass bei Bewährungsstrafen auch immer Auflagen verhängt werden können, was bei einem Täter, der in einer Fantasiewelt lebt, die bessere Strafe als Gefängnis sein kann.

      Man kann sicherlich auch Gefängnis plus Auflagen verhängen, vor allem da in DL in der Regel niemand seine Strafe komplett absitzen muss. Diese Leute werden vorzeitig entlassen – mit Auflagen.

      Und noch einmal zum Punkt der Schuld:

      psychiatrische Begutachtung zwar keine Schuldunfähigkeit ergeben hat, aber strafmildernd berücksichtigt wurde.

      Solche unnötigen Verkomplizierungen würde ich komplett streichen. Schuld ist sowieso ein fragwürdiges Konzept, das zum Beispiel einen freien Willen benötigt. Man sollte bezüglich der Schuldfrage einfach alle Menschen und all diese Fälle gleich behandeln. Den „Verrückten“ wie den „Ehrenmörder“ und den „Ehrenmörder“ wie den „normalen“ Mörder. Was soll das überhaupt sein, ein „normaler“ Mörder? Mord ist per definitionem abnorm.

      • Na, ich hoffe, der Anwalt ist dann auch falsch zitiert worden, ansonsten verstehe ich die Einschätzung überhaupt nicht.

        Jein, das große Messer mag ein Hinweis auf den Vorsatz sein, allerdings hat Parche für das Gericht glaubwürdig genug dargelegt, dass sein Ziel die Spielunfähigkeit von Frau Seles war und eben nicht ihr Tod. Nur weil „man“ weiß, dass man mit einem 23 cm langen Messer einen Menschen umbringen kann, heißt das nicht, dass man es auch will. Das man es in Kauf nimmt, dass der angegriffene Mensch stirbt, kann man natürlich argumentieren, allerdings ist das tatsächlich die typische schwere Abgrenzungsfrage zwischen Fahrlässigkeit, wo man etwas in Kauf nimmt, um sein Ziel zu erreichen), und der untersten Stufe von Vorsatz, wo das, was man noch erreicht, eigentlich nicht das Ziel ist, aber man nimmt es in Kauf, um sein Ziel zu erreichen. Die Formulierungen sind mit Absicht gleich gewählt, weil eben diese Formulierung in der Erklärung sowohl von Fahrlässigkeit als auch von Vorsatz eine Rolle spielen, so dass der Unterschied zwischen beiden tatsächlich nur der ist, wie weit man das Wissen über das mögliche Eintreten der Folge zulässt.

        Parche war laut den Berichten, die ich finden konnte, so darauf fixiert, Frau Seles spielunfähig zu machen, dass der Vorsatz, sie zu töten, eben gerade nicht im Vordergrund stand, Frau Seles sollte einfach nicht mehr spielen können (da er es geschafft hat, sie zu verletzen, wäre es umso richtiger gewesen, das Turnier abzubrechen und sie auf Platz 1 zu behalten, bis sie wieder völlig fit gewesen wäre, aber das war nichts, was das Gericht zu entscheiden hatte).

        Schuld ist an dieser Stelle eher ein handfestes Konzept denn irgendetwas Philosophisches oder ein schwer einzugrenzendes Etwas. In Deutschland kann es nur Strafe geben, wenn es auch eine Schuld gibt, ohne Schuld keine Strafe. Vor Gericht prüft man dann erst einmal den Tatbestand (Was ist passiert? Gibt es einen § dafür? Passt das, was passiert ist, unter den §? Wollte die handelnde Person das (oder hat es wissenderweise in Kauf genommen bzw. ist auch die fahrlässige Begehung der Tat strafbar)? Kann die Person überhaupt strafrechtlich belangt werden?), dann eben die Rechtfertigungsgründe (z. B. Einwilligung (z. B. ärztliche Behandlung) oder Notwehr, rechtfertigenden Notstand) und dann die Schuld (Schuldausschließungsgründe sind z. B. der entschuldigende Notstand, aber eben auch die seelischen Störungen) und erst wenn die gegeben ist, kommt man zur Strafzumessung, die sich an der Schwere der Schuld orientiert.

        Dass die seelischen Störungen berücksichtigt werden, ist durchaus wichtig und richtig, denn wenn jemand schlicht nicht in der Lage ist, sein Handeln einigermaßen zu steuern oder zu begreifen, was er da getan hat, dann kann diese Person eben auch keine Schuld auf sich laden – ein Grund, warum z. B. Kinder sich nicht strafbar machen können. Hier ist quasi die Stelle, wo man noch nicht einmal überlegen braucht, ob so etwas wie der freie Wille existiert, weil offensichtlich ist, dass er bei dem Täter zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorhanden war – wie kann er dann Schuld auf sich laden?

        Das Strafmaß bewertet dann die Schwere der Schuld und insofern ist Mord ein schlechtes Beispiel, weil es auf Mord eben immer lebenslänglich gibt. Aber es spielt z. B. beim Totschlag schon eine Rolle, ob ich jemandem im Affekt erschlagen habe, der mich bis auf’s Blut gereizt und sich vorher noch mit mir geprügelt hat oder ob ich jemanden im Straßenverkehr überfahren habe, weil ich nicht auf Linksabbieger geachtet habe oder ob ich ziemlich bewusst und mit Absicht auf jemanden los bin, um ihm das Leben zu nehmen aber zufällig kein Mordmerkmal erfüllt habe oder ob ich jemanden schnell getötet habe oder noch zugesehen habe, wie der Mensch da langsam verblutet – deswegen der mögliche Strafrahmen für Totschlag von fünf bis fünfzehn Jahren. (Eine starre Regelung, die Delikte inklusive Strafmaß genau vorzugeben, haben die Preußen mal versucht, sie sind an der Vielfältigkeit der möglichen Begehungen gescheitert.)

        Natürlich gibt es auch bei Mord die besondere Schwere der Schuld, die zur Sicherungsverwahrung führt, die hat aber dann nichts mehr mit der Strafe selbst zu tun, sondern ist einzig eine Maßnahme, die Bevölkerung vor weiteren Straftaten zu schützen.

        Führt eine seelische Störung nicht zur Schuldunfähigkeit, kann sie in dem Strafmaß berücksichtigt werden und wie gesagt, ich nehme an, dass das bei Parche der Fall gewesen sein wird.

        Man kann nur Gefängnis verhängen. Dort sollen die Gefangenen zwar an Therapien und ähnlichem teilnehmen, aber zwingen geht nicht. Insofern gibt es da auch keine Auflagen, die sind für die Bewährung vorgesehen – und werden eben bei Nichteinhaltung mit der Durchsetzung der angedrohten Gefängnisstrafe geahndet. Ebenso wenn die Häftlinge früher entlassen werden, sie befinden sich dann eben auf Bewährung und wenn sie die nicht packen, müssen sie die Reststrafe absitzen.

        Dass Parche nach dem Urteil tatsächlich weiterhin eine tickende Zeitbombe gewesen wäre, glaube ich nicht, denn dann hätte eben auch die Möglichkeit der Maßregel bestanden, sprich man hätte ihn in die Psychiatrie stecken können, um die Bevölkerung vor ihm zu schützen, was man nicht getan hat. (Sein Ziel hat er ja leider voll erreicht, aber dafür sind nicht die Juristen verantwortlich.)

        Schmerzensgeld wäre theoretisch für Frau Seles drin gewesen, aber auch nur von Parche, der ja den Schaden verursacht hat, nicht vom Tennisverband (und Parche hatte kein Geld, also war das praktisch unmöglich). So ärgerlich das sein mag, aber wenn sich ein Veranstalter an alle Sicherheitsvorschriften hält, die zum jeweils aktuellen Zeitpunkt einzuhalten sind, dann trägt er keine Verantwortung, wenn trotzdem etwas passiert und ist dementsprechend weder schadensersatz- noch schmerzensgeldpflichtig. Dafür hätte der Verband als Ausrichter schon ahnen müssen, was Parche vorhat und es trotzdem passieren lassen müssen.

        Vielleicht würde ich die Sache noch mit mehr Infos anders sehen, aber nach den Berichten, die ich finden konnte, kann man sich die Begründung für das geringe Strafmaß tatsächlich nur so erklären und das ist eben nach deutschem Recht orsnungsgemäß abgelaufen. Ohne die Infos kann man schwerlich sagen, ob das richtig oder falsch war, das ist ja tweilweise schon schwer zu sagen, wenn man die aktuelle Berichterstattung zu irgendwelchen Fällen liest und trotzdem nicht weiß, was im Gerichtsaal besprochen wurde oder was genau im Gutachten XY drin stand.

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